Immissionsschutzbeauftragten
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG = Bundesimmissionsschutzgesetz) gibt im § 53, die Vorgaben für einen Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz.