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Arbeitsmedizin

Die Gesundheit der Beschäftigten hat in jedem Unternehmen höchste Priorität. Zufriedene und gesunde Mitarbeitende sind das Fundament eines Unternehmens und haben einen bedeutenden Einfluss auf den Erfolg.

„Prävention“ und „Früherkennung“ sind hierbei wichtige Stichwörter, denn sie helfen, gesundheitlichen Risiken entgegenzuwirken. Ein gesunder Arbeitsplatz wirkt sich nicht nur positiv auf das Befinden der Mitarbeiter aus, sondern trägt auch zum Wohle des Unternehmens im Allgemeinen bei.


Betreuungsmodelle der Grundbetreuung

Sie möchten wissen, welche Betreuungsmodelle es gibt und welches ggf. für Sie das richtige ist? Hier kommen Sie zu unserer Übersicht der verschiedenen Modelle: Betreuungsmodell der Grundbetreuung


Warum benötigen Sie einen Betriebsarzt?

Eine betriebsärztliche Beratung erfolgt branchenübergreifend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitsschutzes. Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung werden ebenso behandelt, wie die Prävention und Rehabilitation. Somit dient die betriebsärztliche Beratung der Vorbeugung, Erkennung und Therapie arbeitsbedingter Gesundheitsschäden. Ziel ist der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, die Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement und der allgemeinen Prävention im betrieblichen Umfeld.

Des Weiteren erfolgen eine betriebsärztliche Beurteilung und Beratung der Beschäftigten unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten.


Arbeitsmedizinische Vorsorge I Eignung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge I Eignung ergänzt durch die persönliche Aufklärung und durch die Beratung der Beschäftigten die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen im Betrieb. Ziel hierbei ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beizutragen und den betrieblichen Arbeitsschutz fortzuentwickeln. Dies kann zum Beispiel auch auf ein Beratungsgespräch beschränkt sein.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge I Eignung wird zwischen drei Arten unterschieden: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge:

Pflichtvorsorge

Fallen an einem Arbeitsplatz bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten an, hat der Arbeitgeber die Durchführung der dazugehörigen Pflichtvorsorge zu veranlassen. Erst nach Durchführung dieser Vorsorge, kann der Beschäftigte diese Tätigkeit ausführen. Auch wenn die Beschäftigten dementsprechend dazu verpflichtet sind, an der Vorsorge teilzunehmen, dürfen dennoch keine Untersuchungen durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte dies untersagt.

Angebotsvorsorge

Ähnlich wie bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten die empfohlenen Angebotsvorsorgen für bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten anbieten. Unterschied ist jedoch, dass diese Vorsorge nicht ausschlaggebend dafür ist, dass der Beschäftigte die Tätigkeit ausführen kann und die Wahrnehmung dieser Vorsorge somit freiwillig ist.

Eine konkrete Aufstellung der Pflicht- und Angebotsvorsorgen ist im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu finden.

Wunschvorsorge

Vermutet der Beschäftigte, dass Beschwerden am Arbeitsplatz durch bestimmte Arbeitsbedingungen einhergehen, hat er die Möglichkeit, beim Arbeitgeber die Durchführung einer passenden Vorsorge zu fordern, die der Arbeitgeber zu gewähren hat. Ist mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen, besteht dieser Anspruch nicht.


Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Kehrt ein Beschäftigter nach längerer Krankheit (mehr als sechs Wochen in einem Jahr) an seinen Arbeitsplatz zurück, ist der Arbeitgeber verpflichtet, demjenigen die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements anzubieten. Die Wahrnehmung dieser Einladung unterliegt dem betroffenen Beschäftigten und ist dementsprechend freiwillig.

Bei Zustimmung wird versucht, in einem Erstgespräch und auch in Folgegesprächen, herauszufinden, ob die Ursache für die Krankheit in den Arbeitsbedingungen begründet ist, sodass im nächsten Schritt nach zielgerichteten Maßnahmen gesucht werden kann, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Beschäftigten langfristig zu erhalten. Häufig wird eine Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen, um dem Beschäftigten die Chance zu geben, nach und nach und nicht zu schnell wieder zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Die Wahl eines externen Unterstützers (z. B. Betriebsarzt) im Betrieblichen Eingliederungsmanagement stellt sich oft als vorteilhaft heraus. Der betroffene Beschäftigte hat ggf. weniger Hemmungen, mit einem Unbeteiligten über die Gründe seiner Abwesenheit zu sprechen. Die Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement führt zu einem größeren Erfolg.


Unser arbeitsmedizinisches Team

Unser Team von Betriebsärzten und -ärztinnen verfügt über breitgefächerte Qualifikationen. Durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen erhalten Sie stets beste Beratung und Unterstützung zum aktuellsten Stand der Wissenschaft.

Ergänzt wird unser arbeitsmedizinisches Team von fachlich qualifizierten und regelmäßig fortgebildeten arbeitsmedizinischen Assistentinnen.

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

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Wir über uns

Die evers Arbeitsschutz GmbH mit Hauptsitz in Braunschweig ist aus der seit 1975 bestehenden Personengesellschaft evers Dienste hervorgegangen und wurde zum 01.01.2003 gegründet.

Wir sind Teil der Arsipa-Gruppe und bieten Unternehmen, Institutionen und anderen Einrichtungen komplette Dienstleistungspakete zu allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an.

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