Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Verträge zwischen der evers Arbeitsschutz GmbH - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt - und seinem Auftraggeber über Dienstleistungen insbesondere aber nicht ausschließlich in den Bereichen der Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, betriebliches Gesundheitsmanagement, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination bei Bauarbeiten, Brandschutz sowie weiterführende Beratungsdienstleistungen. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers geltend auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur gegenüber Auftraggebern im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oderwerden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
2. Definitionen
Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind betriebsspezifische Leistungen und bezeichnen arbeitsmedizinische Vorsorgen gem. ArbMedVV, Eignungsuntersuchungen (z.B. gem. FeV), Impfungen und alle sonstigen medizinischen Untersuchungen.
Betreuungsvertrag auch Bestellungsvertrag oder nur „Vertrag“, bezeichnet den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen schriftlichen Vertrag, der das konkrete Dienstleistungsverhältnis im Rahmen dieser AGB regelt.
Auftraggeber bezeichnet einen Unternehmer mit natürlicher oder juristischer Person, der Dienstleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.
Schriftlich bezeichnet im Sinne dieser AGB die Übermittlung einer Mitteilung per E-Mail, Brief oder Fax.
Vertragsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer abschließt.
VPI bezeichnet den Verbraucherpreisindex, der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellt wird. Sollte der VPI eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.
Brandschutz bezieht sich auf Maßnahmen, die der Verhütung von Bränden und der Begrenzung von Brandschäden dienen.
Betriebliches Gesundheits-management (BGM) umfasst sämtliche Prozesse und Maßnahmen im Unternehmen, die der Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Mitarbeiter dienen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator (SiGeKo) beinhaltet die Planung und Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Hiervon ausgenommen sind die Entgelte für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die in der „Preisliste für arbeitsmedizinische Vorsorge l Eignung“ festgelegt werden. Diese gilt zusätzlich zum Betreuungsvertrag und kann unter dem für Auftraggeber bereitgestellten Link in ihrer aktuellen Version abgerufen werden.
3.2 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
3.3 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Im Rahmen des Vertrages abgegebene Hinweise, Ratschläge oder Stellungnahmen gelten stets nur als Vorschläge an den Auftraggeber.
3.4 Der Auftragnehmer berücksichtigt bei übernommenen Beratungs- oder Sachverständigenleistungen die bei Auftragsvergabe geltenden anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, die Grundlage ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Dritter zu bedienen.
3.5 Die im Betreuungsvertrag festgelegten Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar entsprechend der Erhöhung des VPI gegenüber dem Januar des Vorjahres, sofern eine Erhöhung aufgrund der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Aufwendungen angemessen ist, mindestens jedoch 2%. Für Verträge, die im Laufe des Jahres beginnen, erfolgt die erste Anpassung der Entgelte zum nächsten 1. Januar nach Vertragsbeginn.
4. Vergütung - Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung des Auftragnehmers wird mit Rechnungsstellung nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
4.2 Alle Kosten sind bei Rechnungsstellung fristgerecht und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Vertraglich vereinbarte Pauschalen werden auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht vollständig abruft.
4.3 Die Umsatzsteuer ist nicht in der Vergütung des Auftragnehmers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, Einstellung der Zahlungen oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, die Ausführung zukünftiger Leistungen bis zur Bezahlung zurückzustellen, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
4.6 Alle vertraglich vereinbarten pauschalen Zahlungen sind jährlich im Voraus zu leisten. Die Rechnung wird per E-Mail zugestellt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
4.7 Kosten, die durch dritte Parteien bei der Erbringung unserer Leistungen entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Materialkosten, Kosten für Subunternehmer oder sonstige Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen.
5. Mitarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit und das arbeitsmedizinische Personalunter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV Vorschrift 2 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und „Betriebsärzte" ordnungsgemäß auswählen, und ihnen die Aufgaben nach §§ 3 + 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) übertragen.
5.2 Der Auftragnehmer ist dafür zuständig, dass sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und das arbeitsmedizinische Personal im erforderlichen Maße fortbilden, um jederzeit die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, dem ASiG sowie den weiteren Gesetzen und Verordnungen ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie den Bestimmungen der geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfüllen zu können.
6. Einsatzzeit
6.1 Das Betreuungskontingent für das eingesetzte Personal des Auftragnehmers sind in dem Vertrag abschließend geregelt. Das Mindestkontingent der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des arbeitsmedizinischen Personals des Auftragnehmers sind durch Unfallverhütungsvorschriften der DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. der DGUV Vorschrift 2 der Gemeindeunfallversicherungsverbände vorgeschrieben.
6.2 Das vertraglich vereinbarte Betreuungskontingent für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und das arbeitsmedizinische Personal beinhalten die im Betrieb des Auftraggebers verbrachte Zeit sowie die Zeiten für Büro- und Verwaltungstätigkeiten des Auftragnehmers, wie z. B. notwendiger Vor- und Nachbereitung, die zur Erledigung besonderer schriftlicher Ausarbeitungen und Dokumentationen erforderlich sind. Dieses wird im Vertrag detailliert geregelt.
7. Terminverschiebungen und -absagen
7.1 Wird ein zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarter Termin vom Auftraggeber aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, kürzer als eine Woche vor dem Termin abgesagt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch, ein an den Auftragnehmer bereits gezahltes Honorar zurückzufordern. Außerdem hat der Auftraggeber wegen der vorstehenden, von ihm zu vertretende Absage dem Auftragnehmer die diesem entstehenden etwaigen Ausfallzeiten zu erstatten. Im Rahmen der Grundbetreuung wird die entstandene Ausfallzeit vom jährlichen Betreuungskontingent der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des arbeitsmedizinischen Personals abgezogen und steht in dem betroffenen Jahr nicht mehr zur Verfügung. Führt dies zu einer Überziehung des Kontingents, wird der Mehraufwand am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.2 Für vereinbarte Termine gilt, dass Stornierungen oder eine Reduktion des Leistungsumfangs mindestens 7 Werktage im Voraus dem Auftragnehmer mitgeteilt werden müssen. Andernfalls werden bis zu 100% der vereinbarten Leistung in Rechnung gestellt.
7.3 Pro Termin am Ort des Auftraggebers werden drei oder mehr Stunden Einsatzzeit berechnet werden. Fahrtkosten werden zusätzlich, wie im Betreuungsvertrag vereinbart, berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Notwendigkeit den Termin vom Ort des Auftraggebers mit angemessener Frist in die eigenen Räumlichkeiten zu verlegen.
8. Fristen und Termine
8.1 Termine und Fristen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Die Einhaltung der Termine und Fristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige Lieferung von Unterlagen des Auftraggebers voraus.
8.2 Der Auftragnehmer ist von der Pflicht zur Leistungserbringung in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Umstände und Situationen, die auch bei äußerster, zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden können, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, Pandemien und ähnliche Ereignisse. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung zu verschieben oder, falls eine Leistungserbringung unmöglich ist, ganz vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 Im Falle der Verschiebung der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt sind die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer über Fälle höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
9. Weisungsbefugnis
9.1 Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personalhandelt weisungsfrei und unabhängig, ausschließlich an seine professionellen und ethischen Verpflichtungen sowie an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
9.2 Ansprechpartner für den Auftragnehmer bei allen Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der von dem Auftragnehmer zu erbringenden vertraglichen Leistungen sowie der Aufgabenstellung nach dem ASiG stehen, sind allein die gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder die den Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich benannten Mitarbeiter. Außer den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers oder die vom Auftraggeber den Auftragnehmer benannten Mitarbeiter sind keine anderen Mitarbeiter des Auftraggebers berechtigt, dem vom Auftragnehmer eingesetzten Personal Weisungen zu erteilen. Wird das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal in seiner Arbeit behindert, wird dieses den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers bzw. den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern sofort gemeldet.
10. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne besondere Aufforderung den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages nach Kräften zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
10.2 Zu den unter Ziff. 10.1 benannten Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der Auftraggeber
10.3 Zusätzlich zur Mitwirkung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle notwendigen und ggf. personenbezogenen Daten vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt gemäß aktueller Rechtsprechung und Datenschutzgesetzen.
10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig zu Grunde zu legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden vertraglichen Leistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
11.1 Der Beginn der vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
11.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff. 10. dieser Bedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
11.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
12. Schweigepflicht und Beschäftigungsverbot
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche interne betriebliche Angelegenheiten des Auftraggebers, von denen er in Ausführung dieses Vertrages Kenntnis erlangt, Dritten gegenüber strengstem Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht erstreckt sich im gleichen Umfange auch auf die mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie ggf. hinzugezogener Dritter. Der Auftragnehmer wird diesen entsprechenden Verpflichtungen auferlegen. Diese Pflichten bestehen auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht abzuwerben und im Falle der Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Auftraggeber, Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung in ein Anstellungsverhältnis zu nehmen oder die sicherheitstechnische sowie arbeitsmedizinische Betreuung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen.
12.3 Sollten Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen eines Betreuungsvertrages für den Auftraggeber tätig geworden sind, während der Laufzeit oder in den beiden darauffolgenden Jahren direkt oder indirekt außerhalb des Betreuungsvertrages für den Auftraggeber tätig werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vermittlungspauschale in Höhe der Rechnungssumme des letzten vollständig abgerechneten Betreuungsjahres, mindestens jedoch 40.000 EUR, an den Auftragnehmer zu vergüten.
13. Urheberrechte
13.1 Der Auftragnehmer behält sich an Handbüchern und sonstigen erbrachten Leistungen, sei es in körperlicher oder unkörperlicher Art, die ihm hieran zustehenden Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
13.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer als vertraulich bezeichnete Informationen und im Rahmen des Vertrages erbrachte Ausarbeitungen nur mit dessen Zustimmung Dritten und unter Quellenangabe zugänglich zu machen.
14. Gewährleistung und Verjährung
14.1 Bei einem Mangel der Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Mängelansprüche.
14.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung.
15. Haftung
15.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Grund Verzug, Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
15.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
15.3 Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Leistung unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
15.4 Der Auftragnehmer hat die von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden durch Versicherung abgedeckt. Ein aktueller Nachweis mit den jeweiligen Deckungssummen kann dem Auftraggeber bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
16. Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers
16.1 Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen durch den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung stehen, erlischt 3 Jahre nach Beendigung des Auftrages.
16.2 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Auftraggebers mit Beendigung der Vertragsausführung herauszugeben. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordern, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach Ablauf von 3 Jahren zu vernichten.
16.3 Die in den vorstehenden Regelungen aufgeführten Aufbewahrungsfristen gelten nicht, soweit die Aufbewahrungsfristen gesetzlich vorgeschrieben sind.
17. Sonstiges
Betriebsbesichtigungen im Rahmen der zu erbringenden Vertragsleistungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber unter Hinweis auf etwaige Gefahren und Risiken für die Mitarbeiter des Auftragnehmers durchgeführt.
18. Vertragsänderungen
18.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Im Falle einer Änderung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich informieren. Der Auftraggeber hat dann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung ein außerordentliches Kündigungsrecht.
18.2 Die geänderten AGB werden auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlicht und treten jeweils ab diesem Zeitpunkt in Kraft, jedoch frühestens nach Ablauf der vierwöchigen Kündigungsfrist gemäß vorheriger Klausel.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber in jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
19.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Braunschweig, 01.01.2025