Grundlage ist § 5 und 6 ArbSchG, ergänzt durch:
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DGUV Vorschriften
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BetrSichV (z. B. Maschinen, Arbeitsmittel)
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Regelungen zur psychischen Gefährdung gemäß GDA und § 6 ArbSchG
Arbeitgebende sind verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen abzuleiten, umzusetzen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.