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Betreuungsmodelle der Grundbetreuung

Auswahl der Betreuungsform

evers betreuungsmodelle

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft und auch den Beschäftigten die Art der praktizierten Art der Betreuung und den/die zuständige/n Betriebsarzt/-ärztin und die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen.

Regelbetreuung – weniger als 10 Beschäftigte

Die Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten beinhaltet die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung.

Die Grundbetreuung umfasst maßgeblich die Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, die die Gefährdungen der Beschäftigten im Betrieb und die Bewertung der Gefährdungen zusammenfasst. Für die Grundbetreuung bei Kleinstbetrieben unter 10 Beschäftigten sind keine festen Einsatzzeiten vorgesehen. Je nach Berufsgenossenschaft und Betreuungsgruppe (Zuordnung über Betriebsart, die dem europäischen NACE-Code entspricht) gibt es eine vorgeschriebene Frist, wann die Grundbetreuung wiederholt werden muss (1, 2, 3 oder 5 Jahre).

Bei besonderen Anlässen außerhalb des Betreuungsintervalls muss in Form der anlassbezogenen Betreuung die Fachkunde des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. Diese Anlässe können z. B. die Gestaltung eines neuen Arbeitsplatzes oder die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sein.

Regelbetreuung – mehr als 10 Beschäftigte

Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten umfasst die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin. Sie bilden die Gesamtbetreuung.

Anhand der Betreuungsgruppe des jeweiligen Unternehmens (Zuordnung über Betriebsart, die dem europäischen NACE-Code entspricht) wird dem/der Betriebsarzt/Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine feste Einsatzzeit pro Beschäftigtem für die Grundbetreuung zur Verfügung gestellt.

Die Grundbetreuung umfasst maßgeblich die Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, die die Gefährdungen der Beschäftigten im Betrieb und die Bewertung der Gefährdungen zusammenfasst. Doch auch 

  die Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,

  die Untersuchung von Ereignissen, die Ursachenanalyse und deren Auswertung,

  das Ermitteln von Unfallschwerpunkten und

  die Beratung bei der Schaffung neuer oder Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze, bei der Anschaffung neuer, besonderer Geräte und Maschinen und bei Veränderungen von Arbeitsabläufen

gehören zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung.

Im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung werden die betrieblichen Besonderheiten berücksichtigt. In einem regelmäßigen Abstand, insbesondere nach wesentlichen Veränderungen im Unternehmen, werden die einzelnen Aufgabenfelder gemäß DGUV Vorschrift 2 überprüft und die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang ermittelt und festgelegt. Der Unternehmer prüft anhand von Auslösekriterien, ob das jeweilige Aufgabenfeld für das eigene Unternehmen relevant ist und somit Handlungsbedarf in diesem Bereich besteht. Als Grundlage und zur Vereinfachung der regelmäßigen Tätigkeit dient eine qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung. Je nach Stand der Sicherheit und der Gesundheit in einem Unternehmen und je nach den betrieblichen Entwicklungen kann es zu dynamischen Veränderungen in der Relevanz der Aufgabenfelder kommen.

Zu den Aufgabenfeldern gehören unter anderem:

  Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Arbeitsaufgaben und die Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken,

  Erfordernis von arbeitsmedizinischen Vorsorgen,

  Einführung neuer Stoffe und Materialien und

  Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz.

In Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt möchte die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einem sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten motivieren, welches umfassend in die Organisation des Unternehmens eingeordnet und systematisch in die betriebliche Führung verankert ist.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich statt der Regelbetreuung für die alternative Betreuung (das Unternehmermodell) zu entscheiden. Durch die Teilnahme an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der jeweiligen Unfallversicherungsträger, ist der Unternehmer in der Lage, eigenverantwortlich seinen Bedarf für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung entsprechend der Gefährdungssituation im Unternehmen festzustellen und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein/e externe/r Betriebsarzt/Betriebsärztin können anlass- bzw. bedarfsbezogen beratend hinzugezogen werden.

Als Kooperationspartner der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege führen wir Unternehmerschulungen durch.

30.000 betreute Mitarbeiter

5 Standorte

über 45 Jahre Erfahrung

Wir über uns

Die evers Arbeitsschutz GmbH mit Hauptsitz in Braunschweig ist aus der seit 1975 bestehenden Personengesellschaft evers Dienste hervorgegangen und wurde zum 01.01.2003 gegründet.

Wir sind Teil der Arsipa-Gruppe und bieten Unternehmen, Institutionen und anderen Einrichtungen komplette Dienstleistungspakete zu allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an.

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