Arbeiten in der Schwangerschaft - das Mutterschutzgesetz kurz erklärt

Was müssen Arbeitgeber und -nehmer bei einer vorliegenden Schwangerschaft beachten? Welche Vorgaben regelt das Mutterschutzgesetz?

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)), das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Die Regelungen im früheren Mutterschutzgesetz stammten im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither hat sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt. Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird zur Stärkung schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz entscheidend beigetragen.

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Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit dies verantwortbar ist.
  • Zudem soll der Mutterschutz insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ergeben können, entgegenwirken.

Vor der Mitteilung einer Schwangerschaft

Bereits vor der Mitteilung einer Schwangerschaft muss der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen anlasslosen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung (Gefährdungsbeurteilung) der Arbeitsbedingungen auch Gefährdungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann und ermitteln, ob mutterschutz-rechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das gilt für jeden Arbeitsplatz unabhängig davon, ob zurzeit eine Frau tätig ist oder nicht.

Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft

Nachdem dem Arbeitgeber die bestehende Schwangerschaft mitgeteilt wurde, muss er über die Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen, für die Schwangere erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren und ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten, die den Bedürfnissen während der Schwangerschaft oder Stillzeit entsprechen.

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet zudem eine Reihe von Bestimmungen, die die zulässige Arbeitszeit in der Schwangerschaft regulieren. Diese Regelungen sollen die werdende Mutter vor körperlicher Überforderung und Erschöpfungserscheinungen und psychischen Belastungen schützen.

Allgemein ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für Mutter und Kind unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen.

Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Wie im Arbeitsschutz versteht man unter Gefährdung die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nur die Gefährdungen berücksichtigen, die einen hinreichenden Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zu den damit verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen.

Gefährdungen, die außerhalb des Arbeitsumfeldes und unabhängig von den beruflichen Tätigkeiten in gleicher Weise bestehen (allgegenwärtige Gefährdungen), werden nicht erfasst.

Beispiele für Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe:

  • Gefahrstoffe (chemische Stoffe, z. B. fruchtbarkeitsschädigende Stoffe)
  • Biostoffe (Viren, Bakterien, Pilze)
  • physikalische Einwirkungen (ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe)

Beispiele für unzulässige Tätigkeiten:

  • Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehend und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet
  • Häufig erheblich streckend, beugend, dauernd hockend, gebückt haltend oder sonstige Zwangshaltungen einnehmend
  • Einsatz auf Beförderungsmitteln, wenn dies für Mutter oder Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt

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