Betriebliches Eingliederungsmanagement

Jedes Jahr scheiden in Deutschland mehrere hunderttausend Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben aus. Die Unternehmen verlieren dadurch wertvolle Arbeitskräfte und Fachkompetenz, denn die Erfahrung langjähriger Mitarbeiter ist oftmals nur schwer zu ersetzen. Der demografische Wandel und Fachkräftemangel verschärfen die Situation. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll Arbeitgebern dazu dienen, die Arbeitskraft ihrer Beschäftigten nach längerer Krankheit zu erhalten.


Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sind Sie laut Sozialgesetzbuch IX § 84 Abs. 2 zu Maßnahmen verpflichtet, wenn einer Ihrer Mitarbeiter länger als sechs Wochen krankgeschrieben wurde. Die Vorschriften greifen, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Es spielt keine Rolle, welche Krankheit der Auslöser für die Fehlzeit war, denn neben chronischen Erkrankungen oder solchen, die eine Dauerschädigung zur Folge haben, sind Sie auch dann zum BEM verpflichtet, wenn es sich um eine eindeutig folgenlose Erkrankung wie z. B. eine Blinddarmoperation handelt.

Als Arbeitgeber haben Sie dann die Pflicht nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie dies geschehen soll. Je nach Art und Größe des Unternehmens können die Maßnahmen sehr unterschiedlich sein.

Beteiligte des BEM

Die Umsetzung des BEM erfolgt im Team, bestehend aus dem Arbeitgeber, dem Betriebs- bzw. Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, wenn der Mitarbeiter schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt ist, und dem Mitarbeiter selbst. Weitere mögliche Beteiligte können die Personalleitung, der betriebsärztliche Dienst, die Sicherheitsfachkraft, die betriebliche Sozialarbeit oder der Arbeitsschutzbeauftragte sein. Der Erfolg des BEM hängt davon ab, wie gut das Team zusammenarbeitet.

Der Gesetzgeber zwingt die Mitarbeiter aber nicht zu einer Teilnahme am BEM. Wenn der betroffene Beschäftigte nicht mit einer entsprechenden Maßnahme einverstanden ist, müssen Sie kein Wiedereingliederungsmanagement betreiben. Allerdings lassen die betroffenen Mitarbeiter auch Chancen der Problemlösung ungenutzt und müssen mögliche Konsequenzen mitverantworten. Daher sollten Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern mit Sensibilität, Offenheit und Transparenz begegnen, um sie von den Chancen des BEM zu überzeugen.

Lösungsansätze

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, im Einzelfall tätig zu werden und den betroffenen Mitarbeiter zu kontaktieren. Folgende Eingliederungsmaßnahmen sind denkbar:
Reduzierung der Arbeitszeit
Neugestaltung des Arbeitsplatzes nach ergonomischen Kriterien
Einsatz von technischen Arbeitshilfen
Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich.


Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist ein dynamisches Instrument. Wichtig ist, mit dem Instrument tatsächlich zu arbeiten, Erfahrungen damit zu sammeln und es aufgrund der Erfahrungen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ein funktionierendes Betriebliches Eingliederungsmanagement setzt voraus, dass mithilfe eines Frühwarnsystems mögliche Probleme erkannt und spezifiziert werden. Eine Schaltstelle im Unternehmen sollte die Maßnahmen umsetzen, dokumentieren und evaluieren.

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